„Seiffener Erklärung“

Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des CDU-Kreisverbandes Erzgebirge und der CDU-Kreistagsfraktion

Die CDU-Kreistagsfraktion des Erzgebirgskreises und der CDU-Kreisvorstand des CDU- Kreisverbandes Erzgebirge haben auf ihrer gemeinsamen Klausurtagung am vergangenen Wochenende in Seiffen folgende gemeinsame „Seiffener Erklärung“ verabschiedet:

1. Das Erzgebirge ist schon aus seiner Historie heraus weltoffen und tolerant. Aus christlicher Verantwortung heraus helfen wir Menschen in Not. Diese Toleranz findet ihre Grenze dort wo Asylmißbrauch gegen menschliche Schicksale steht.

2. Die Belastungsgrenze zur Aufnahme von Asylbewerbern im Landkreis ist erreicht.

3. Eine zeitnahe pragmatische Unterstützung der kommunalen Ebene bei der Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern ist durch den Freistaat notwendig. Neben der Betreuung traumatisierter Flüchtlinge durch Fachkräfte ist die Unter-stützung der Flüchtlinge bei der Bewältigung von Alltagsproblemen (insbesondere bei der verstärkten Unterbringung infolge fehlender Gemeinschaftsunterkünfte) dringend erforderlich.

4. Vom Freistaat erwarten wir eine rasche und ausreichende Erweiterung der Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen, um den Prozeß der Weiterleitung von Asylbewerbern an die kommunale Ebene geordnet zu organisieren.

5. Die zeitweilige Wiedereinführung von Grenzkontrollen ist zu prüfen, um die Aktivitäten der organisierten Kriminalität (Schleuser) wirksam unterbinden zu können.

6. Wir erwarten vom Freistaat eine konsequente Rückführung ausreisepflichtiger Asylbewerber und eine ordnungspolitische Richtschnur. Abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern sind schnellstmöglich zurückzuführen, um den wahren Flüchtlingsschicksalen zu begegnen.

7. Hinderungsgründe sind im Wege einer politischen Initiative auf Bundes- oder Landesebene auszuräumen. Wir unterstützen ausdrücklich die sächsischen Bemühungen zur Festlegung sicherer Herkunftsländer.

8. Wir brauchen eine höhere Verantwortungsbereitschaft und Mitwirkungsverpflichtung für die Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung. § 3 Abs. 3 SächsFlüAG sagt lediglich etwas über eine Mitwirkungs- und Duldungspflicht der Gemeinden bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen aus. § 6 Abs. 4 verpflichtet die Gemeinden zur Aufnahme unterzubringender Ausländer. Praktisch ist oftmals die Durchsetzung des § 6 Abs. 4 nicht möglich, weil es bereits an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 scheitert. Beide Regelungen sind nicht geeignet, die Unterzubringenden gerecht und gleichmäßig vom Landkreis auf seine kreisangehörigen Kommunen zu verteilen. Eine Konkretisierung und Modifizierung dieser Regelungen ist zwingend und zeitnah erforderlich, um eine gerechtere und zügigere Verteilung zu gewährleisten.

9. Die Kirchen, Verbände, Vereine und die Wirtschaft im Landkreis werden aufgerufen im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Sinne einer aktiven Willkommenskultur die Flüchtlinge zu unterstützen.

10. Die Vertreter der Union im Bundestag, Landtag und im Landesvorstand werden gebeten, diese Erklärung zu berücksichtigen.